Was in Deutschland gilt – und was sich vielleicht gerade bewegt
In meiner Beratung gibt es eine Frage, die häufiger gestellt wird als jede andere. Sie lautet meistens so: „Wenn wir unser Kind bei einer Online-Schule anmelden wollen – geht das überhaupt?“
Die Familien, die mir diese Frage stellen, haben in der Regel schon mindestens drei Antworten bekommen. Eine vom Schulamt, die erstmal ein klares „Nein“ ist. Eine aus einer Facebook-Gruppe, in der jemand berichtet, dass es „bei uns problemlos geklappt“ habe. Und eine von der Webseite eines Anbieters, auf der in Fettdruck „staatlich zugelassen“ steht.
Alle drei Antworten können in ihrem jeweiligen Zusammenhang zutreffen.
Das ist ja das Verwirrende daran.
Ich bin kein Jurist und dieser Text ist daher keine Rechtsberatung. Was ich hier versuche, ist die Dinge nebeneinanderzustellen, damit klar wird, worüber man eigentlich gerade spricht.
Schulpflicht oder Bildungspflicht – worin liegt der Unterschied?
Deutschland kennt eine Schulpflicht. Viele andere Länder kennen eine Bildungspflicht. Dort zählt, dass ein Kind lernt und was dabei herauskommt (das wird von Land zu Land unterschiedlich überprüft oder dokumentiert.
In Deutschland zählt zusätzlich, wo ein Kind lernt.
An diesem einen Wort hängt fast alles. Eine Online-Schule kann pädagogisch hervorragend sein, engagierte Lehrkräfte haben, ein durchdachtes Curriculum vorweisen – und die deutsche Schulpflicht trotzdem nicht erfüllen. Sie scheitert nicht an ihrer Qualität, sondern an einem Merkmal, das mit Qualität nichts zu tun hat.
Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Die konkrete Ausgestaltung ist dann Sache der Länder, weshalb es auf die Frage „Ist das erlaubt?“ auch keine bundeseinheitliche Antwort geben kann. Wer eine sucht, sucht etwas, das es nicht gibt.
Was haben Gerichte dazu entschieden?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2022 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), 30.06.2022 – 7 CE 22.925) entschieden, dass die Teilnahme an einer Online-Schule die Grundschulpflicht nicht erfüllt. Ein weiteres Urteil, die in einem ähnlichen Fall eine vergleichbare Entscheidung getroffen hat, gab es im April 2025 erneut in Bayern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), 10.04.2025 – Az. 7 CE 25.369).
Interessanter als das Ergebnis finde ich die Begründung aus dem Jahr 2022. Das Gericht argumentiert, der staatliche Bildungsauftrag ziele nicht nur auf Wissensvermittlung. Er ziele darauf ab, junge Menschen zu verantwortlichem Handeln zu befähigen, Ihnen Sozialkompetenz und Toleranz zu vermitteln und die Teilhabe am demokratischen Gemeinwesen zu ermöglichen. Und dafür brauche es – so das Gericht – die regelmäßige Begegnung mit Lehrkräften und Gleichaltrigen.
Dieses Argument nehme ich ernst. Ich habe über zehn Jahre lang Schulen geleitet und ich habe gesehen, was in einem Klassenraum passiert und was durch keine Videokonferenz zu ersetzen ist: Der Streit zwischen zwei Kindern, der ausgetragen und wieder beigelegt wird. Das Kind, das merkt, dass es dem anderen etwas erklären kann. Die stille Beobachtung, dass Menschen sehr unterschiedlich sind und man trotzdem miteinander auskommt.
Und trotzdem bleibt eine Frage offen, die das Urteil nicht stellt: Das Gericht misst die Alternative am Ideal der Schule. Es misst sie nicht an der Schule, wie manche Kinder sie tatsächlich erleben. Die Familien, die sich bei mir melden, haben meistens keine guten Erfahrungen mit der Schule gemacht. Sie haben eine Institution erlebt, in der ihr Kind seit Monaten am Rand steht, in der das Kind mit seinem Potential oder auch seinen Herausforderungen nicht ausreichend gesehen wird. Oder einen Ort, den das eigene Kind morgens nicht betreten will und weinend im Auto sitzt.
Dass der soziale Auftrag von Schule wichtig ist, bestreite ich nicht. Dass er in jedem Einzelfall auch eingelöst wird, sollte man nicht voraussetzen. Beide Sätze gehören zusammen.
Sie sind auch keine pauschale Kritik an der Schule und der Idee dahinter – dafür kenne ich viel zu viele gute Beispiele von Schulen, Schulleitungen und Lehrkräften.
Aber für mich zählt in den Beratungen immer der Einzelfall und für den möchte ich mich einsetzen.
Was heißt eigentlich „staatlich zugelassen“?
Hier liegt der praktisch folgenreichste Irrtum. Es gibt drei Begriffe, die regelmäßig durcheinandergeraten, und nur einer davon beantwortet die Frage nach der Schulpflicht.
Die ZFU-Zulassung stammt von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht. Sie versteht sich als Verbraucherschutz nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz: Geprüft werden Lehrgang, Material und Vertragsbedingungen. Über die Schulpflicht sagt sie nichts.
Die genehmigte Ersatzschule tritt an die Stelle einer öffentlichen Schule. Ihr Besuch erfüllt die Schulpflicht.
Die Ergänzungsschule ergänzt das Schulwesen um etwas, das es dort nicht gibt. Sie erfüllt die Schulpflicht nicht und vergibt in der Regel auch keine staatlich anerkannten Abschlüsse.
Dass das kein Haarespalten ist, zeigt ein Blick auf die verschiedenen Anbieter, die die Grenze teilweise selbst deutlich ziehen: Eine Fernschule für Familien im Ausland kann vom ZFU-zugelassen sein, von staatlichen Stellen (z.B. dem Auswärtigen Amt) empfohlen werden und trotzdem die deutsche Schulpflicht nicht erfüllen, da keine Anerkennung als genehmigte Ersatzschule vorliegt.
Wie schon zuvor beschrieben, trifft dies keine Aussage über die Qualität des Angebotes, sondern benennt nur die rechtliche Einordnung.
Wann gilt die deutsche Schulpflicht nicht mehr?
Die Schulpflicht wird an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft, nicht an die Staatsangehörigkeit. Verlagert eine Familie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland, gilt das Recht des Aufenthaltslandes.
Entscheidend ist dabei das Wort tatsächlich: Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt allein hebt die Schulpflicht nicht auf – maßgeblich sind die realen Verhältnisse, und die Behörden können sie prüfen.
Aus eigener Erfahrung heraus möchte ich auch einen Satz ergänzen, den die Auswanderungsratgeber gerne weglassen: Der Wegfall der deutschen Schulpflicht ist kein Eintritt in die Regelungsfreiheit. Im Zielland gilt dessen Recht. Manche Länder sind liberaler als Deutschland. Manche sind es nicht. Und die Frage, wie das Kind später wieder anschlussfähig wird, stellt sich unabhängig davon, welches Recht gerade gilt.
Und wenn mein Kind nicht in die Schule gehen kann?
Für diesen Fall gibt es einen Weg, und er ist der einzige, der in Deutschland belastbar existiert: das Ruhen oder die Befreiung von der Schulpflicht auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde. In Betracht kommt das etwa bei längerer oder dauerhafter Krankheit, bei einer diagnostizierten Schulangst oder anderen individuellen Gründen, die in der Regel mit ärztlichen Gutachten untermauert werden müssen.
Ich möchte hier nichts schönreden. Das ist keine Hintertür, sondern ein enger und oft mühsamer Weg. Aber er ist der ehrliche – und er führt im Zweifel nicht in ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und sorgt für erheblichen Stress in den Familiensystemen.
Über die Frage, ob und wann eine Online-Schule bei Schulangst eine Brücke zurück in ein Schulsystem vor Ort ist und wann sie die Vermeidung vielleicht auch verfestigt, schreibe ich in einem der nächsten Beiträge ausführlicher. Sie verdient mehr Platz, als sie hier bekommen kann.
Wie kommt mein Kind dann an einen Abschluss?
Der reguläre Weg zu einem deutschen Schulabschluss ohne Schulbesuch ist die Externisten- oder Nichtschülerprüfung. Sie wird von den Ländern angeboten, ist anspruchsvoll und will vorbereitet sein – aber sie existiert, und viele Familien wissen das nicht. Viele Online-Schulen haben dies aber erkannt, haben Verbindungen zu Partnerschulen und bietet eine gezielte Vorbereitung auf die verschiedenen Schulabschlüsse an.
Bei ausländischen Abschlüssen entscheiden die Zeugnisanerkennungsstellen der Länder über die Gleichwertigkeit. Wer im Ausland lernt und eine Rückkehr nach Deutschland nicht ausschließt, sollte diese Frage nicht ans Ende schieben, sondern rechtzeitig in die Überlegungen einbeziehen.
Bewegt sich etwas?
Ja – die Veränderungen finden gerade nicht nur neben dem Schulsystem statt, sondern auch in ihm. Bayern hat den Distanzunterricht als Ergänzung zum Präsenzunterricht ins Schulrecht aufgenommen, ausdrücklich auch zur individuellen Förderung und zur Beschulung während der Genesung nach Krankheit. In Nordrhein-Westfalen dürfen Berufskollegs Distanz- und Präsenzunterricht seit dem Schuljahr 2024/25 dauerhaft verbinden. Andere Länder ziehen nach, und die Liste zulässiger Einsatzgründe ist in den letzten Jahren spürbar länger geworden
Das ist weniger, als sich manche Familien wünschen. Es ist aber mehr, als der Satz „In Deutschland ist das verboten“ vermuten lässt.
Und es ist die Richtung, auf die ich hoffe. Nicht die Abschaffung der Präsenzschule – ich habe oben beschrieben, warum ich sie für wertvoll halte. Sondern ein Schulrecht, das anerkennt, dass es Kinder gibt, für die der tägliche Weg in ein Schulgebäude die Hürde ist, an der alles andere scheitert. Für diese Kinder wäre eine geregelte, begleitete digitale Beschulung kein Ausstieg aus dem Bildungssystem, sondern der aktuell passende Weg, um an Bildung teilzuhaben.
Die technischen Möglichkeiten dafür sind längst da. Was fehlt, ist der rechtliche Rahmen, der sie für den Einzelfall zugänglich macht, ohne die Regel aufzugeben. Ich halte das für lösbar.
Die bessere Frage
„Ist das erlaubt?“ führt in eine Sackgasse, weil die Frage ein Ja oder Nein erzwingt, das es so nicht gibt. Von Anbietern bekommt man das Ja, von Behörden das Nein, und die Familie steht dazwischen.
Weiter kommt, wer anders fragt: Welche Funktion soll das Online-Angebot in unserem Bildungsweg übernehmen? Soll es die Schule ersetzen, sie ergänzen, oder soll es eine Brücke sein – zurück in eine Schule oder hinüber in einen Abschluss?
Wichtig ist es, die Fragen zu stellen und nicht einfach den Status quo für unveränderbar zu halten.
