Deutscher Schulabschluss ohne Schulbesuch – geht das mit der Externenprüfung?

In meinen Beratungsanfragen taucht dieser Satz , meist als Hoffnung formuliert, regelmäßig auf: „Unser Kind lernt zu Hause / online, und den Abschluss macht es dann eben extern.“ Der Weg existiert tatsächlich. Er ist nur selten der, für den Familien ihn halten. Deshalb hier eine einzelne, eng umrissene Frage – und eine ehrliche Antwort darauf.

Was ist die Externenprüfung – und wie heißt sie in meinem Bundesland?

Die Externenprüfung ist eine staatliche Abschlussprüfung, die man ablegt, ohne Schülerin oder Schüler der prüfenden Schule zu sein. Geprüft wird derselbe Abschluss, nach denselben Standards, nur ohne den Schulbesuch davor.

Verwirrend ist vor allem die Sprache. Dieselbe Sache heißt je nach Bundesland Externenprüfung, Nichtschülerprüfung, Schulfremdenprüfung oder Fremdenprüfung. In Baden-Württemberg und Sachsen ist von der Schulfremdenprüfung die Rede, in Nordrhein-Westfalen von der Externenprüfung. Wer im Netz sucht und nur einen dieser Begriffe kennt, findet die Regelung des eigenen Landes oft gar nicht. Diese Begriffsverwirrung ist kein Zufall, sie zieht sich durch das ganze Feld – ich habe sie an anderer Stelle schon einmal für Homeschooling, Worldschooling und Freilernen auseinandersortiert.

Erwerbbar sind auf diesem Weg in der Regel alle allgemeinbildenden Abschlüsse: Erster und Erweiterter Erster Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss, Fachhochschulreife und Abitur – auch hier aber mit Unterschieden je nach Bundesland.

Kann mein Kind statt zur Schule zu gehen einfach extern die Prüfung machen?

In aller Regel nein – und das ist der Punkt, an dem die meisten Gespräche kippen. Die Externenprüfung ist rechtlich kein Ersatz für die Schulpflicht, sondern ein Angebot für die Zeit danach. Sie ist als zweiter Bildungsweg gedacht, nicht als Umgehung des ersten.

Nordrhein-Westfalen formuliert das in seiner Prüfungsordnung ziemlich klar: Zugelassen wird, wer die Vollzeitschulpflicht und die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt hat – oder wer eine anerkannte Ergänzungsschule besucht, oder in einem Bildungsgang steckt, in dem der gewünschte Abschluss nicht zu erwerben ist, oder „zwingende persönliche oder gesundheitliche Gründe“ geltend machen kann. Beim Abitur kommt in den meisten Ländern eine Altersgrenze hinzu, häufig die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Für eine Vierzehnjährige, die zu Hause lernt, heißt das: Die Prüfung steht ihr nicht offen, weil sie noch schulpflichtig ist. Für eine Siebzehnjährige nach zehn erfüllten Schuljahren sieht es anders aus. Genau diese Ausnahmen sind die Stellen, an denen sich in den letzten Jahren etwas bewegt hat – die Ergänzungsschul-Klausel und die Härtefallregelung sind schmale Türen, aber sie sind offen, und sie werden benutzt.

Hier zeigt sich die Spannung, die dieses ganze Themenfeld prägt: Das Recht denkt Schule als Ort, an dem Kinder auch soziale Erfahrungen machen sollen, die sie zu Hause nicht bekommen. Das ist kein Formalismus, sondern eine ernstzunehmende Position. Nur trifft sie bei Familien, deren Kind seit Monaten nicht mehr in ein Schulgebäude geht, auf eine Realität, in der genau diese Erfahrungen ohnehin nicht stattfinden.

Welches Bundesland ist zuständig, wenn wir im Ausland leben?

Zuständig ist grundsätzlich die Behörde am Hauptwohnsitz – in NRW etwa die Bezirksregierung, in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium oder das Staatliche Schulamt.

Für Familien im Ausland ist das die eigentliche Hürde. Ich habe sie mehrfach umgangen gesehen: über einen gemeldeten Wohnsitz bei Angehörigen, über einen befristeten Rückzug nach Deutschland für das Prüfungsjahr, mitunter über eine Deutsche Auslandsschule vor Ort. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, klärt das besser zwei Jahre vorher als im Prüfungsjahr.

Dazu kommen Fristen, die früher liegen, als man denkt. In NRW ist Meldeschluss der 1. November für die Prüfung im Frühjahr darauf.

Und dann muss bewusst sein, dass sich die Prüfungszeit über mehrere Monate erstrecken kann. Besonders beim deutschen Abitur, das schriftlich und mündlich in verschiedenen Fächern abgelegt wird. Die Gesamtdauer kann so lang sein, dass sie die „erlaubte Besuchszeit“ in Deutschland überschreitet  und eine Wiederanmeldung (jedenfalls des Kindes) nötig sein kein.

Was heißt das für die Wahl einer Online-Schule?

Es heißt: Fragen Sie beim Anbieter nicht, ob er auf die Prüfung vorbereitet – das sagen fast alle. Fragen Sie, ob er selbst Abschlüsse vergibt oder ob am Ende die Externenprüfung steht, und ob er den Status hat, der Ihrem Kind die Zulassung eröffnet.

Der Unterschied ist erheblich. Manche Anbieter in der Übersicht der Online-Schulen sind staatlich anerkannt oder als Ergänzungsschule genehmigt und führen selbst zum Abschluss. Andere sind gute Lernumgebungen, aber prüfungsrechtlich neutral – dort ist die Externenprüfung der einzige Ausgang.

Wieder andere bieten Abschlüsse nach dem englischen oder amerikanischen System, darum wird es in einem anderen Blogbeitrag gehen.

Und dann bleibt die Prüfung selbst, die kein Selbstläufer ist. Wer sie extern ablegt, schreibt in Fächern, deren Unterricht er nicht besucht hat, ohne die mündlichen Noten, die im Regelfall vieles auffangen. Das ist machbar, ich habe es gelingen sehen. Aber es verlangt über ein bis zwei Jahre eine Struktur, die zu Hause jemand herstellen muss – meistens die Eltern und im besten Fall mit Unterstützung durch eine kompetente Online-Schule.

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